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Klage gegen einen englischen Lebensversicherer und deutschen Vertriebspartner am Gericht des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers
Das Kammergericht Berlin hatte über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes für den Fall zu entscheiden, dass ein englischer Lebensversicherer mit Firmensitz in London und ein deutscher Vertriebspartner mit Sitz bei Münster gesamtschuldnerisch aus falscher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das KG Berlin entschied durch Beschluss vom 11. 9. 2006 (28 AR 34/06), dass für die Klage gegen die englische Gesellschaft die ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO, Art. 9 Abs. 1 EuGVVO einschlägig sei, da es dem Kläger sonst verwehrt sei, die Streitgenossen gemeinschaftlich vor einem Gericht zu verklagen. Es bestimmte folglich das Landgericht Berlin (Wohnsitz des Klägers) zum zuständigen Gericht für die gemeinsame Klage. Damit wurde ein weiterer Schritt im Sinn eines effektiven Verbraucherschutzes durch die Rechtssprechung getan.
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